Satzung

Präambel

Die Adipositas stellt ein zunehmend wichtiges Gesundheitsproblem in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie weltweit dar. Als Ursachen für ihre Entstehung sind Umwelteinflüsse und Lebensstil in Interaktion mit prädisponierenden genetischen Faktoren anzusehen. Die Folgen der Adipositas sind erhöhte Morbidität, Mortalität, Beeinträchtigung der Lebensqualität und Befindlichkeit sowie hohe volkswirtschaftliche Kosten. Prävention bzw. fachkundige Therapie der Adipositas sind somit nicht nur medizinisch dringend notwendig, sondern stellen auch eine gesundheitspolitische Herausforderung dar.

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Adipositas-Gesellschaft e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist München.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Adipositasforschung und ihrer sozialen, psychologischen und medizinischen Umsetzung. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Als gemeinnützige Vereinigung verfolgt die Gesellschaft den Zweck, sowohl Wissenschaft und Forschung als auch ihre Anwendung in Prävention, Diagnostik und Therapie auf dem Gebiet der Adipositas zu fördern und zu vernetzen. Ziel soll auch die Pflege wissenschaftlicher Beziehungen zwischen nationalen und internationalen Forschergruppen sowie die Fortbildung auf dem Gebiet der Adipositas sein. Jährlich soll mindestens eine Tagung durchgeführt werden, auf der Forschungsergebnisse und ihre Anwendung auf dem Gebiet der Adipositas diskutiert werden können.

Der Verein kann zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele auch die allgemeine Öffentlichkeit, Behörden und Institutionen auf Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Adipositas aufmerksam machen und entsprechend Öffentlichkeitsarbeit leisten.

Zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele können mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Einzelheiten betreffend den Status, die Zusammensetzung und die finanzielle Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Deutschen Adipositas-Gesellschaft werden vom Vorstand schriftlich festgelegt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Deutsche Adipositas-Gesellschaft e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinne oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer auf dem Gebiet der Adipositas im Sinne des § 2 tätig ist. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich über den Sekretär/die Sekretärin der Gesellschaft an den Vorstand zu richten, der/die über die Aufnahme entscheidet.

Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

Der Austritt aus der Gesellschaft ist jederzeit zulässig, er ist schriftlich einzureichen. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Die Nichtbezahlung des Beitrages nach wiederholter Mahnung wird als Austrittserklärung angesehen. Die Mitgliedschaft erlischt mit Tod, Austritt oder durch Ausschluß des Mitgliedes.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur auf schriftlich begründeten Antrag durch den Vorsitzenden und nach Anhörung des Betroffenen erfolgen. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen der Gesellschaft schwerwiegend schädigt.

 
§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:

  1. dem Präsidenten/der Präsidentin,
  2. einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin, der/die zugleich Präsident/-in elect ist,
  3. einem weiteren Vizepräsidenten/einer weiteren Vizepräsidentin,
  4. dem Sekretär/der Sekretärin, der/die zugleich Schatzmeister/-in ist,
  5. dem Mediensprecher/der Mediensprecherin,
  6. dem/r Past Präsident/in für jeweils 2 Jahre nach Amtszeit als Präsident/-in
  7. dem Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin der nächsten Jahrestagung,
  8. dem Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin der übernächsten Jahrestagung,
  9. dem Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin der letzten Jahrestagung.

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden Präsident/-in, die stellvertretenden Präsidenten/-innen und Sekretär/-in.

(2) Der Präsident/die Präsidentin vertritt gemeinsam mit einem der stellvertretenden Präsidenten/-innen oder gemeinsam mit dem Sekretär/-in die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Ihre Vertretungsmacht ist insofern eingeschränkt, als Handlungen entgegen mehrheitlichen Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unzulässig sind. Der Sekretär/Die Sekretärin hat jährlich über die Einnahmen, Ausgaben und über den Stand des Vermögens Rechnung abzulegen. Die Abrechnung ist durch zwei Kassenprüfer/-innen zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung benannt werden.

(3) Die Geschäfte der Gesellschaft führt der Vorstand. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder regelt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig, sofern der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/-innen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Sitzung.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/-in unter Vertrag nehmen. Zur Führung eines Sekretariats, der Verwaltung des Archivs, der Schriftleitung von Druckschriften etc. darf der Vorstand Mitarbeiter zu angemessenen Bedingungen einstellen. Die Begünstigung irgendeiner Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, ist unzulässig.

(5) Die Amtsdauer des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, der/die nicht Präsident/-in elect ist, des Sekretärs/der Sekretärin und des Mediensprechers/der Mediensprecherin beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, der Präsident/-in elect ist, beträgt zunächst auch drei Jahre. Danach wird dieser Vizepräsident/-in ohne erneute Wahl für weitere drei Jahre Präsident/-in.

Der amtierende Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten/-innen für die Wahlen der Vizepräsidenten/-innen, des Sekretärs/der Sekretärin und des Mediensprechers/der Mediensprecherin vor. Wahlvorschläge aus der Mitgliedschaft sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Jahrestagung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Alle Amtszeiten beginnen und enden – abweichend vom Geschäftsjahr – jeweils nach der Jahrestagung der Gesellschaft.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder beim Hinzukommen von neuen Vorstandsmitgliedern aufgrund einer Satzungsänderung kann der bisherige Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit hinzuwählen.

(6) Die Tagungspräsidenten/-innen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. In jedem Jahr wird jeweils der Tagungspräsident/die Tagungspräsidentin für die übernächste Jahrestagung gewählt. Die Amtszeit der Tagungspräsidenten/-innen im Vorstand beträgt drei Jahre und endet mit der Jahrestagung, die auf die eigene Jahrestagung folgt. Jedes Mitglied des Vorstandes nach kann auch Tagungspräsident/-in sein.

§ 7 Der Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorstand, den ehemaligen Präsidenten und 10 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Vorschlagsrecht für die Wahl neuer Beiratsmitglieder hat jedes Mitglied. Zusätzlich sind die Leiter/-innen der Arbeitsgemeinschaften sind von Amts wegen Mitglieder des Beirates. Von den gewählten Mitgliedern scheiden alljährlich die zwei amtsältesten aus. Eine Wiederwahl ist frühestens nach einem Jahr möglich.

Der Beirat wird durch den Vorstand einberufen. Er berät und unterstützt den Vorstand. Der Beirat hat zudem die Aufgabe, einen Wahlausschuss bestehend aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/-innen. für die Wahl von Vizepräsidenten/-innen, Sekretär/-in und Mediensprecher/-in auf der Mitgliederversammlung einzusetzen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, online oder als Hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden. Zutritt haben nur Mitglieder der Gesellschaft und vom Vorstand eingeladene Gäste. Die Einladung muss schriftlich vier Wochen vor der Tagung unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Genehmigung der Tagesordnung,
  2. Tätigkeitsbericht des Vorstands und Bericht des Sekretärs/der Sekretärin
  3. Bericht der Kassenprüfer/-innen,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Benennung der Kassenprüfer/-innen
  6. Wahlen für den Beirat und den Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin und gegebenenfalls Festlegung der Kandidaten/-innen für die Wahl des Vorstands.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit (Ausnahmen: Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft, s. dort), in der Regel bei Sachfragen durch offene und bei Personalwahlen durch geheime Abstimmung. Eine schriftliche Beschlussfassung nach in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln ist möglich.

In jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Sekretär/der Sekretärin zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden ist.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein entsprechender, schriftlicher Antrag unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte von mindestens 10 Prozent der Mitglieder an den Vorstand gerichtet wird.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Preismodell von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird per Abbuchung eingezogen.

§ 10 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Adipositasforschung besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag. Eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist für die Ehrenmitgliedschaft erforderlich. Fördernde Mitglieder können alle Personen, private und öffentliche Vereinigungen werden, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Fördernde Mitglieder haben jedoch kein Wahlrecht.

§ 11 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag auf Satzungsänderung, der von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben sein muss, ist 3 Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung unter Angabe der gewünschten Textänderungen an den Vorstand zu richten. Satzungsänderungen können auch vom Vorstand mit Zustimmung des Beirats angeregt werden. Der Präsident verschickt die Änderungsvorschläge zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, formale oder redaktionelle Änderungen, die den Inhalt der Satzung nicht verändern, vorzunehmen.

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und mit einer Stimmenzahl, die die Hälfte der Zahl sämtlicher Mitglieder der Gesellschaft übersteigt, beschlossen werden. Die Auflösung der Gesellschaft muss in diesem Fall in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein.

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen nach Ablauf der im § 51 BGB bezeichneten Sperrfrist dem Bayerischen Roten Kreuz zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Sitz der Gesellschaft ist vereinbarter Erfüllungsort für alle zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft bestehenden Rechte und Pflichten. Für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern gilt der Sitz der Gesellschaft als ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand.

Stand 07.10.2022

Deutsche Adipositas-Gesellschaft e.V.

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